2.a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in mehrfacher Hinsicht geltend. Zum einen habe es der Bezirksgerichtspräsident Landquart unterlassen, der Klägerin die Honorarnote des Gegenanwaltes zur Stellungnahme zuzustellen. Zum anderen habe der Bezirksgerichtspräsident Landquart die eingesetzte entgeltliche Rechtsvertreterin weder zur Einreichung der detaillierten Honorarnote aufgefordert noch habe er eine solche abgewartet, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Vergleich mit dem klägerischen ausgewiesenen Aufwand anzustellen, was zur Wahrung der Verhältnismässigkeit angezeigt gewesen wäre.