Seite 4 — 11 b) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010. Abschreibungsverfügungen werden in der Aufzählung von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO nicht erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Demnach ist gegen die vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an das Kantonsgericht im Sinne von Art. 232 ZPO zulässig.