Da zudem schlicht nicht nachvollziehbar sei, wie und ob der Gerichtspräsident die Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO berücksichtigt habe, verletze die Abschreibungsverfügung die Begründungspflicht. Schliesslich wurde vorgebracht, ein Vergleich der beiden detaillierten Honorarnoten zeige deutlich, dass der behauptete beklagtische Aufwand von gesamthaft über 14 Stunden unverhältnismässig hoch sei. G. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2010 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne.