In der Begründung führte Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann, Rechtsvertreter von A., im Wesentlichen aus, indem der Bezirksgerichtspräsident Landquart es unterlassen habe, der Klägerin die Honorarnote des Gegenanwalts zur Stellungnahme zuzustellen, habe er das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Da zudem schlicht nicht nachvollziehbar sei, wie und ob der Gerichtspräsident die Notwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO berücksichtigt habe, verletze die Abschreibungsverfügung die Begründungspflicht.