„1. Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22.02.2010 sei insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin C. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'857.00 (7.6% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen, und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin C. eine ausseramtliche Entschädigung von maximal Fr. 2'044.75 (7.5% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.