Seite 2 — 11 Vermittlungstagfahrt auf die fehlerhafte Parteibezeichnung nicht aufmerksam gemacht worden sei, erweise sich als geradezu absurd. Es sei Sache des klägerischen Rechtsvertreters, diesbezüglich mit der erforderlichen Sorgfalt zu prozessieren. Zudem ersuchte er das Bezirksgerichtspräsidium Landquart, die Klägerin ausdrücklich zu verpflichten, C. als Inhaberin der Einzelfirma B. die entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen. E. Am 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010, erliess der Bezirksgerichtspräsident Landquart folgende Abschreibungsverfügung: