D. Am 19. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter der beklagten Partei beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart seine detaillierte Honorarnote über insgesamt Fr. 3’857.- ein. Dabei führte er aus, er habe eine Kopie des Klagerückzuges bisher nie erhalten. Der Einwand der Gegenpartei, wonach sie bei der