Die Klägerin habe durchaus auch im Februar 2005, 2006 und 2007 ihre Arbeitskraft anbieten wollen, sei jedoch wieder nach Hause geschickt worden. Der Rechtsvertreter des Beklagten machte in seiner Prozessantwort vom 28. Januar 2010 geltend, der als Partei ins Recht gefasste B. sei nicht parteifähig. Die Klage hätte sich gegen das Einzelunternehmen B., C., X., richten müssen. Daher könne auf die Klage nicht eingetreten werden. Die weiteren Ausführungen seien rein vorsorglicher Natur für den Fall, dass das Bezirksgericht Landquart wider Erwarten dennoch auf die Klage eintreten sollte.