B. Im folgenden Verfahren vor dem Vermittleramt des Kreises Maienfeld beziehungsweise dem Bezirksgericht Landquart forderte A., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Eberle, vom B. ausstehende Lohnforderungen für die Monate Februar 2005, 2006 und 2007 in der Höhe von Fr. 8'665.55. In der Prozesseingabe vom 30. November 2009 führte die Rechtsvertreterin von A. insbesondere aus, die Parteien hätten für die Monate Februar 2005, 2006 und 2007 weder schriftlich noch mündlich vereinbart, dass der Monat Februar jeweils unbezahlt bleibe. Die Klägerin habe durchaus auch im Februar 2005, 2006 und 2007 ihre Arbeitskraft anbieten wollen, sei jedoch wieder nach Hause geschickt worden.