A. Am 17. Juni 2001 unterzeichnete A. einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Küchenangestellte im B.. Arbeitsbeginn war der 20. Juni 2001. Am 1. Januar 2008 wurde zwischen dem B., beziehungsweise den für das Einzelunternehmen einzelzeichnungsberechtigten Personen C. und D., und A. ein neuer unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Unter dem Titel „besondere Vereinbarungen“ wurde unter anderem vereinbart, dass der Monat Februar nach wie vor wie mündlich vereinbart unbezahlt bleibe. Am 25. September 2008 kündigte C., Inhaberin des Gasthofes zur Bündte, den Arbeitsvertrag mit A..