{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-26_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_26", "Checksum": "995c4bdd38b36499dfb923cd6202e8ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.05.2010 ZK2 2010 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.05.2010 ZK2 2010 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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ZPO auf Rechtsverletzung\nund willkürliche Tatsachenfeststellungen beschränkt. Insbesondere wo das Gesetz\ndem Richter einen Ermessensspielraum einräumt – wie es beim Entscheid über\ndie gerichtliche und aussergerichtliche Kostenfolge gemäss Art. 122 Abs. 4 ZPO\nder Fall ist -, ist nur dann von einer Rechtsverletzung auszugehen, wenn das\nErmessen missbraucht, über- oder unterschritten wird, wovon vorliegend nicht\nohne Weiteres ausgegangen werden kann. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs\nist aufgrund der beschränkten Kognition des Kantonsgerichts daher nicht möglich.\nDem Kantonsgericht erscheint angemessen, dass die Vorinstanz erneut mit voller\nKognition über die aussergerichtliche Kostenfolge zu entscheiden hat, weshalb die\nAngelegenheit der Vorinstanz zur Neubeurteilung der aussergerichtlichen\nEntschädigung zurückgewiesen wird. Die Vorinstanz wird sich einlässlich und mit\nvertiefter Betrachtungsweise über die umstrittenen Kostenpunkte in der\nHonorarnote und die verschiedenen hiezu vorgebrachten Argumente der Parteien\nim Sinne der vorangegangenen Erwägungen auseinandersetzen müssen. Die\nVorinstanz hat dabei die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu hören, prüfen und\nberücksichtigen und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund zu begründen.\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör\nder Klägerin verletzte, indem sie es unterlassen hat, diese vor Erlass der in ihre\nRechtsstellung eingreifenden Abschreibungsverfügung vom 22. Januar 2010 zu\nder von der Gegenpartei eingereichten Honorarnote Stellung nehmen zu lassen.\nDie Sache wird zur Neubeurteilung der aussergerichtlichen Entschädigung an die\nVorinstanz zurückgewiesen.\n\n5.a) Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 18. März 2010\nschliesslich, die Kosten- und Entschädigungsfolge solle zulasten der\nBeschwerdegegner gehen.\n\nb) Gemäss Art. 37 Abs. 1 ZPO werden die Amts- und Gerichtskosten\ngrundsätzlich von den Parteien getragen. Vorbehalten bleiben Sondervorschriften\ndes eidgenössischen oder kantonalen Rechts, welche ein kostenloses Verfahren\nvorsehen, sowie die Bestimmungen über die unentgeltliche Prozessführung.\nGemäss Art. 343 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR; SR 220) dürfen in\narbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert der Hauptklage von Fr.\n30'000.-, wie es vorliegende der Fall ist, den Parteien keine Gerichtskosten\n\nSeite 9 — 11\nauferlegt werden (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N 8;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.\nAuflage, Zürich 1997, N 6 zu § 64). Demzufolge gehen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 208.-\nzulasten des Kantons Graubünden.\n\nc) Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig\nobsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den\nParteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden. Darüber hinaus hat die\nunterliegende Partei der obsiegenden gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO alle ihre durch\nden Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil\nnicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen\nKosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden\n(Vogel/Spühler, a.a.O., 11. Kapitel, N. 24, 35). Wie bereits der Gesetzeswortlaut\nerkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift,\nsie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im richterlichen\nErmessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen\nwird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr\nsachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72). In Betracht fällt dabei\ninsbesondere, Kosten- und Entschädigungsfolge auf der Grundlage des\nVerursacherprinzips zu regeln. Gemäss diesem werden die unnötigerweise\nverursachten Kosten dem Verursacher auferlegt (vgl. Vogel/Spühler, a.a.O., 11.\nKapitel, N 25; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 26 zu § 64). Das Kantonsgericht\nGraubünden hat bereits in einigen Entscheiden die Vorinstanz dazu verpflichtet,\nder im Rechtsmittelverfahren obsiegenden Partei eine ausseramtliche\nEntschädigung zu bezahlen (vgl. dazu insbesondere PKG 2004 Nr. 11). In casu ist\ndie Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nur teilweise durchgedrungen. Die\nAnträge des Beschwerdegegners erweisen sich als unbegründet. Festzuhalten\nbleibt indessen, dass das Beschwerdeverfahren durch den krassen\nVerfahrensfehler der Vorinstanz ausgelöst wurde, auch wenn die\nBeschwerdeführerin mit ihren Begehren nur teilweise erfolgreich war. Es\nrechtfertigt sich daher, C. und das Bezirksgericht Landquart zu verpflichten, der\nBeschwerdeführerin eine aussergerichtliche Entschädigung von je Fr. 500.- (inkl.\nMwSt.) zu bezahlen.\n\nSeite 10 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, dass die Ziffer 2 Absatz 2\nder angefochtenen Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache zur\nNeubeurteilung der aussergerichtliche Entschädigung an die Vorinstanz\nzurückgewiesen wird.\n\n"}