{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-26_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_26", "Checksum": "995c4bdd38b36499dfb923cd6202e8ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.05.2010 ZK2 2010 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.05.2010 ZK2 2010 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Das Recht auf Mitwirkung am Beweisverfahren umfasst das\nRecht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest\nzum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu\nbeeinflussen. Schliesslich haben die Beteiligten Anspruch darauf, dass die\nBehörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihre\nEntscheide vor diesem Hintergrund begründet (vgl.\nEhrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, a.a.O., N 21 ff. zu Art. 29;\nRhinow/Koller/ Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des\nBundes, Basel 1996, N 299 ff.).\n\nc) Gemäss Art. 114 ZPO kann eine anhängig gemachte Klage bis zum Ende\nder Hauptverhandlung jederzeit zurückgezogen werden, was die\nBeschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Februar 2010 getan hat. Im Falle des\nRückzuges ist der Kläger in der Regel verpflichtet, die ergangenen gerichtlichen\nund aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. Die Höhe der aussergerichtlichen\nEntschädigung bestimmt im Streitfall der Gerichtspräsident gemäss Art. 122 ZPO.\nGemäss Art. 122 Abs. 4 ZPO entscheidet das Gericht nach Ermessen über die\ngerichtlichen und aussergerichtlichen Kostenfolge, wenn der Prozess\ngegenstandslos oder das rechtliche Interesse an der Klage entfällt. Um sich eine\nEntscheidgrundlage verschaffen zu können, ist es alsdann unerlässlich, dass der\nGerichtspräsident im Falle des Klagerückzuges dem Beklagten Gelegenheit gibt,\nseine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Die Stellungnahme des\nBeklagten ist sodann dem Kläger wiederum zur Vernehmlassung zu unterbreiten\n(vgl. PKG 1976 Nr. 19). Der Bezirksgerichtspräsident Landquart hat mit\nAbschreibungsverfügung vom 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010,\nnebst der Abschreibung infolge Klagerückzug über eine ausseramtliche\nEntschädigung zu Gunsten von C. beziehungsweise zu Lasten von A.\nentschieden. Ob der Bezirksgerichtspräsident Landquart den Rechtsvertreter des\nBeklagten zur Einreichung seiner Honorarnote aufgefordert hat, ist nicht\naktenkundig. Obgleich befindet sich bei den Akten die Honorarnote des\nRechtsvertreters des Beklagten. Auf Grund dieser Honorarnote verfügte der\nBezirksgerichtspräsident Landquart, A. werde verpflichtet, an C. eine\nausseramtliche Entschädigung von Fr. 3'857.00 zu bezahlen, was exakt dem in\nder Honorarnote aufgeführten Betrag entspricht. Der Klägerin wurde die\nHonorarnote des Rechtsvertreters des Beklagten nie zur Stellungnahme\n\nSeite 7 — 11\nzugestellt. Indem der Bezirksgerichtspräsident Landquart dies unterlassen hat,\nwurde A. das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht gewährt. A.\nwurde weder über den von der Gegenpartei geltend gemachten Aufwand orientiert\nnoch konnte sie sich dazu äussern. Insbesondere war es dem\nBezirksgerichtspräsident nicht möglich, festzustellen, ob in casu überhaupt ein\nStreitfall im Sinne von Art. 114 Abs. 1 ZPO vorliegt. Einwände, wie sie in der\nBeschwerde vom 18. März 2010 an das Kantonsgericht Graubünden vorgebracht\nwurden, hätten anlässlich einer Vernehmlassung zur Abschreibungsverfügung\nvorgebracht und im Rahmen der Bemessung der aussergerichtlichen Kosten von\nder Vorinstanz mitberücksichtigt werden müssen. Die Vorinstanz hätte\ninsbesondere prüfen müssen, ob eine Reduktion des geltend gemachten Honorars\ndes beklagten Rechtsvertreters angebracht gewesen wäre, da dieser schon in\neinem früheren Stadium des Prozesses hätte offen legen müssen, dass er die\nKlage mit der Einrede der fehlenden Passivlegitimation beziehungsweise\nParteifähigkeit zum Scheitern bringen wollte. Darauf, dass der Beklagte diese\nAbsicht bereits anlässlich des Vermittlungsverfahrens hegte, deutet das im\nLeitschein aufgeführte beklagtische Rechtsbegehren hin, die Klage sei\nvollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden könne. Obwohl\ndas Rechtsbegehren auf Nichteintreten rechtlich nicht korrekt ist, da der Entscheid\nüber die fehlende Sachlegitimation durch ein Sachurteil zu erfolgen hat und\ndemnach auf „Abweisung“ der Klage lauten muss (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss\ndes Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, § 7 N 89), war mit dem Antrag des\nBeklagten zugestandenermassen gemeint, dass auf die Klage wegen fehlender\nPassivlegitimation nicht eingetreten werden könne (vgl. dazu PKG 1988 Nr. 29).\n\ne) Das Recht gehört zu werden ist formeller Natur. Die Verletzung führt\nungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des\nEntscheides. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen\nGehörs kann allerdings geheilt werden, wenn die betroffene Person die\nMöglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den\nSachverhalt wie auch die Rechtslage mit mindestens gleicher Kognition wie die\nVorinstanz prüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll jedoch die Ausnahme\nbleiben (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.2; Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender,\na.a.O., N 32 ff. zu Art. 29; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N 325 ff.; PKG 1994 Nr. 26).\nMit Einreichung der Beschwerde vom 18. März 2010 an das Kantonsgericht\nGraubünden konnte sich A. zur Honorarnote äussern. Damit wurde ihr die\nMöglichkeit, sich vor einer Beschwerdeinstanz zum fraglichen Punkt zu äussern,\neingeräumt. Die erste Voraussetzung zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs\n\n"}