{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-26_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_26", "Checksum": "995c4bdd38b36499dfb923cd6202e8ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.05.2010 ZK2 2010 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.05.2010 ZK2 2010 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die Feststellungen der Vorinstanz über die tatsächlichen\nVerhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, wenn sie nicht unter\nVerletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen sind oder sich als\nwillkürlich erweisen. Auf offensichtlichem Versehen beruhende Feststellungen sind\nvon Amtes wegen zu berichtigen (vgl. Art. 235 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kognition\ndes Kantonsgerichts ist demnach bei allen zivilrechtlichen Beschwerden gemäss\nArt. 232 ff. ZPO auf Rechtsverletzung und willkürliche Tatsachenfeststellungen\nbeschränkt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nicht schon\ndann von einem willkürlichen Entscheid ausgegangen werden, wenn eine andere\nLösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst,\nwenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem\nWiderspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass\nverletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl.\nBGE 132 I 13, E. 5.1; Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender; Die\nschweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2008, N 4 zu\nArt. 9). Dasselbe gilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen\nErmessensspielraum einräumt. Ermessensentscheide stellen nur dann eine\nRechtsverletzung dar, wenn das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten\nwird. Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen\nVoraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber\ndas Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich\nund rechtsungleich betätigt wird. Liegt ein Entscheid zwar innerhalb des\nErmessensspielraums und wurden die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und\nZweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, wurde das Ermessen lediglich\nunzweckmässig gehandhabt. Dies stellt keine Rechtsverletzung dar und ist folglich\n\nSeite 5 — 11\nnicht Gegenstand der richterlichen Kontrolle (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 460 ff.; PKG 1987 Nr.\n17). Die Beschwerde ist somit unter dieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu\nprüfen.\n\n2.a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in\nmehrfacher Hinsicht geltend. Zum einen habe es der Bezirksgerichtspräsident\nLandquart unterlassen, der Klägerin die Honorarnote des Gegenanwaltes zur\nStellungnahme zuzustellen. Zum anderen habe der Bezirksgerichtspräsident\nLandquart die eingesetzte entgeltliche Rechtsvertreterin weder zur Einreichung\nder detaillierten Honorarnote aufgefordert noch habe er eine solche abgewartet,\nweshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, einen Vergleich mit dem klägerischen\nausgewiesenen Aufwand anzustellen, was zur Wahrung der Verhältnismässigkeit\nangezeigt gewesen wäre. Aufgrund dieser Vorgehensweise sei es dem\nBezirksgerichtspräsidenten einerseits nicht möglich gewesen, zu erwägen, ob die\nHöhe der aussergerichtlichen Entschädigung im Sinne von Art. 114 ZPO\nüberhaupt streitig gewesen sei. Andererseits sei aufgrund der Erwägungen in der\nAbschreibungsverfügung vom 22. Februar 2010 nicht ersichtlich, wie und ob der\nBezirksgerichtspräsident Landquart die Notwendigkeit des geltend gemachten\nAufwandes im Sinne von Art. 122 ZPO überhaupt berücksichtigt habe.\n\nb) Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet den\nParteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Er ist ein wichtiger und deshalb eigens\naufgeführter Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes der fairen Verfahrens nach\nArt. 29 Abs. 1 BV (vgl. Rhinow/Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2.\nAuflage, Basel 2009, N 3040). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt im\nVerfahren vor Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Das rechtliche Gehör ist\neinerseits ein persönlichkeitsbezogenes Verfahrensrecht der Beteiligten und\nschützt vor Herabminderung zum blossen Verfahrensobjekt. Andererseits ist es\nein Mittel der Sachaufklärung, dient der optimalen Aufarbeitung der relevanten\nEntscheidgrundlagen und ermöglicht im Rahmen des Verfahrensrechts die\nEinführung der Sicht des Betroffenen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör\numfasst mehrere Teilgehalte – Anspruch auf Orientierung, Äusserung, Teilnahme\nam Beweisverfahren und Begründung -, welche das Recht auf wirksame\nPartizipation im Hinblick auf den unmittelbaren Prozess der Entscheidfindung\nkonkretisieren. Voraussetzung der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ist unter\nanderem eine entsprechende Orientierung der Betroffenen. Damit sich der\nBerechtigte überhaupt äussern kann, muss er wissen, worum es geht und wozu er\nStellung nehmen soll und kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den\n\n"}