{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-26_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_26", "Checksum": "995c4bdd38b36499dfb923cd6202e8ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.05.2010 ZK2 2010 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.05.2010 ZK2 2010 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ziffer 2 der Abschreibungsverfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22.02.2010 sei\ninsofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin verpflichtet\nwird, der Beschwerdegegnerin C. eine ausseramtliche\nEntschädigung von Fr. 3'857.00 (7.6% MwSt. darin\nenthalten) zu bezahlen, und die Beschwerdeführerin sei zu\nverpflichten, der Beschwerdegegnerin C. eine\nausseramtliche Entschädigung von maximal Fr. 2'044.75\n(7.5% MwSt. darin enthalten) zu bezahlen.\n\nSeite 3 — 11\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der\nBeschwerdegegner.“\n\nIn der Begründung führte Rechtsanwalt lic. iur. Peter Portmann,\nRechtsvertreter von A., im Wesentlichen aus, indem der Bezirksgerichtspräsident\nLandquart es unterlassen habe, der Klägerin die Honorarnote des Gegenanwalts\nzur Stellungnahme zuzustellen, habe er das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt.\nDa zudem schlicht nicht nachvollziehbar sei, wie und ob der Gerichtspräsident die\nNotwendigkeit des geltend gemachten Aufwandes im Sinne von Art. 122 Abs. 2\nZPO berücksichtigt habe, verletze die Abschreibungsverfügung die\nBegründungspflicht. Schliesslich wurde vorgebracht, ein Vergleich der beiden\ndetaillierten Honorarnoten zeige deutlich, dass der behauptete beklagtische\nAufwand von gesamthaft über 14 Stunden unverhältnismässig hoch sei.\n\nG. In seiner Stellungnahme vom 31. März 2010 beantragte der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdegegners die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese\neingetreten werden könne.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im\nangefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO;\nBR 320.000) kann wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen\nnicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der\nEinzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichtes, ferner\ngegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die\nAufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist nicht\nvollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter. Die Beschwerde ist\nschriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem\nBeschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen\nFrist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheides beim\nVorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerde ist mit\nkurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und\nwelche Abänderungen beantragt werden; neue Rechtsbegehren und Beweismittel\nsind ausgeschlossen (vgl. Art. 233 ZPO).\n\nSeite 4 — 11\nb) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die\nAbschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22.\nFebruar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010. Abschreibungsverfügungen werden\nin der Aufzählung von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO nicht erwähnt, sondern fallen unter\nden allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Demnach ist\ngegen die vom Bezirksgerichtspräsidenten Landquart erlassene\nAbschreibungsverfügung die Beschwerde an das Kantonsgericht im Sinne von Art.\n232 ZPO zulässig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte\nBeschwerde ist demnach einzutreten.\n\n"}