{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-05-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-26_2010-05-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_26_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bb5377e38337d4af9eaacb69b27a22ba8b9ef9f393dcfc12e243328e67f5b3ccedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_26", "Checksum": "995c4bdd38b36499dfb923cd6202e8ff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 03.05.2010 ZK2 2010 26"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 03.05.2010 ZK2 2010 26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichterInnen Bochsler und Hubert\nRedaktion Aktuarin ad hoc Ambühl\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\nder A., Klägerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nPeter Portmann, Goldgasse 11, 7002 Chur,\ngegen\ndie Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 22.\nFebruar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010, in Sachen der Klägerin und\nBeschwerdeführerin gegen den B . , Beklagter und Beschwerdegegner, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Gäuggelistrasse 16, 7002 Chur\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag (aussergerichtliche Entschädigung)\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 17. Juni 2001 unterzeichnete A. einen unbefristeten Arbeitsvertrag als\nKüchenangestellte im B.. Arbeitsbeginn war der 20. Juni 2001. Am 1. Januar 2008\nwurde zwischen dem B., beziehungsweise den für das Einzelunternehmen\neinzelzeichnungsberechtigten Personen C. und D., und A. ein neuer unbefristeter\nArbeitsvertrag abgeschlossen. Unter dem Titel „besondere Vereinbarungen“\nwurde unter anderem vereinbart, dass der Monat Februar nach wie vor wie\nmündlich vereinbart unbezahlt bleibe. Am 25. September 2008 kündigte C.,\nInhaberin des Gasthofes zur Bündte, den Arbeitsvertrag mit A..\n\nB. Im folgenden Verfahren vor dem Vermittleramt des Kreises Maienfeld\nbeziehungsweise dem Bezirksgericht Landquart forderte A., vertreten durch\nRechtsanwältin lic. iur. Susanne Eberle, vom B. ausstehende Lohnforderungen für\ndie Monate Februar 2005, 2006 und 2007 in der Höhe von Fr. 8'665.55. In der\nProzesseingabe vom 30. November 2009 führte die Rechtsvertreterin von A.\ninsbesondere aus, die Parteien hätten für die Monate Februar 2005, 2006 und\n2007 weder schriftlich noch mündlich vereinbart, dass der Monat Februar jeweils\nunbezahlt bleibe. Die Klägerin habe durchaus auch im Februar 2005, 2006 und\n2007 ihre Arbeitskraft anbieten wollen, sei jedoch wieder nach Hause geschickt\nworden. Der Rechtsvertreter des Beklagten machte in seiner Prozessantwort vom\n28. Januar 2010 geltend, der als Partei ins Recht gefasste B. sei nicht parteifähig.\nDie Klage hätte sich gegen das Einzelunternehmen B., C., X., richten müssen.\nDaher könne auf die Klage nicht eingetreten werden. Die weiteren Ausführungen\nseien rein vorsorglicher Natur für den Fall, dass das Bezirksgericht Landquart\nwider Erwarten dennoch auf die Klage eintreten sollte.\n\nC. Nachdem das Bezirksgericht Landquart am 29. Januar 2010 der\nRechtsvertreterin von A. die Prozessantwort zugestellt und sie zur Stellungnahme\nbis am 22. Februar 2010 aufgefordert hatte, zog diese mit Schreiben vom 15.\nFebruar 2010 die Klage zurück. Begründet wurde der Klagerückzug im\nWesentlichen damit, der Rechtsvertreter der Beklagten habe anlässlich der\nVermittlungsverhandlung seinen Antrag auf Nichteintreten mit keinem einzigen\nWort begründet. Zufolge jetziger Begründung ziehe sie die Klage zurück.\n\nD. Am 19. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter der beklagten Partei beim\nBezirksgerichtspräsidium Landquart seine detaillierte Honorarnote über insgesamt\nFr. 3’857.- ein. Dabei führte er aus, er habe eine Kopie des Klagerückzuges bisher\nnie erhalten. Der Einwand der Gegenpartei, wonach sie bei der\n\nSeite 2 — 11\nVermittlungstagfahrt auf die fehlerhafte Parteibezeichnung nicht aufmerksam\ngemacht worden sei, erweise sich als geradezu absurd. Es sei Sache des\nklägerischen Rechtsvertreters, diesbezüglich mit der erforderlichen Sorgfalt zu\nprozessieren. Zudem ersuchte er das Bezirksgerichtspräsidium Landquart, die\nKlägerin ausdrücklich zu verpflichten, C. als Inhaberin der Einzelfirma B. die\nentsprechende Parteientschädigung zuzusprechen.\n\nE. Am 22. Februar 2010, mitgeteilt am 25. Februar 2010, erliess der\nBezirksgerichtspräsident Landquart folgende Abschreibungsverfügung:\n\n„1. Die Klage wird als durch Rückzug erledigt vom\nGeschäftsverzeichnis des Bezirksgerichts Landquart\nabgeschrieben.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht\nLandquart, bestehend aus:\n\neiner Gerichtsgebühr von Fr. 310.00\n\neiner Schreibgebühr von Fr. 285.00\n\nBarauslagen von Fr. 70.00\n\nTotal somit Fr. 665.00\n\nwerden gemäss Art. 343 Abs. 3 OR auf die Gerichtskasse\ngenommen.\n\nA. wird verpflichtet, an C. eine ausseramtliche\nEntschädigung von Fr. 3'857.00 (7.6% MwSt. darin\nenthalten) zu bezahlen.\n\n3. (Rechtsmittelbelehrung).\n\n4. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen diesen Entscheid liess A. am 18. März 2010 beim Kantonsgericht\nGraubünden Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erheben:\n\n"}