7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden. Die Beschwerdegegnerin hat den prozessualen Fehler des Bezirksgerichtspräsidenten nicht zu vertreten und kann deshalb nicht mit Kosten belastet werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird von keiner Partei verlangt. Seite 7 — 8 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.