Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klage vom Bezirksgerichtspräsidenten zu Unrecht wegen verspäteter Prosequierung abgeschrieben wurde und es in die Zuständigkeit des Gesamtgerichtes fällt, über die weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen der Klage zu entscheiden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Abschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Plessur zurückzuweisen.