82 ZPO entsprechen könnte“. Ohnehin zulässig ist das Nachreichen von Urkunden - wie durch den Kläger mit seiner Eingabe vom 22. Februar 2010 getan - bis zum Ablauf der vom Gerichtspräsidenten gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO anzusetzenden Frist. Wie erwähnt ist es aber Aufgabe des in der Sache zuständigen Gerichts, darüber zu befinden, ob unter den gegebenen Umständen auf die Klage eingetreten werden kann und - sofern dies bejaht wird -, ob im Rahmen der materiellen Beurteilung die Voraussetzungen für eine Gutheissung bzw. Teilgutheissung der Klage gegeben sind.