6. Abgesehen davon dürfen bei Laien die Formvorschriften nicht allzu streng angewendet werden, will man sich als Richter nicht dem Vorwurf des überspitzten Formalismus aussetzen. Betrachtet man die Eingabe vom 6. bzw. 8. Februar 2010 als Ganzes, so springt ins Auge, dass sie aus verschiedenen Teilen besteht. Das Blatt mit Absender, Adresse, Namen der Beklagten und dem unrichtigen Titel ist nichts anderes als das Beilagenverzeichnis. Beigelegt wurden der Leitschein mit dem Rechtsbegehren sowie ein Formular „Rechtsöffnungsbegehren“ mit verschiedenen Angaben zu den Parteien, der Forderung und dem