93 und 94 ZPO). Insoweit sind die Hinweise des Bezirksgerichtspräsidenten auf allfällige Mängel bei der Parteibezeichnung, beim Rechtsbegehren, bei den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen nicht hilfreich, sofern sie der weiteren Begründung seiner Abschreibungsverfügung dienen sollen.