82 ZPO gewahrt wurden. Werden die Vorgaben dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt, so kann dies entweder zu einem Nichteintretensentscheid (etwa bei ungenügendem Rechtsbegehren, mangelhafter Substantiierung der massgeblichen Tatsachen) oder zu einer Klageabweisung (Fehlen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation, Beweislosigkeit) führen, sofern rein formelle Mängel nicht im Sinne von Art. 85 Ziff. 1 ZPO korrigiert werden können. Solche Entscheide sind grundsätzlich vom zuständigen Gericht zu fällen und können nicht einfach mittels Abschreibungsverfügung des prozessleitenden Richters erledigt werden (vgl. Art. 93 und 94 ZPO).