b) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat der Bezirksgerichtspräsident ihm mit Schreiben vom 10. Februar 2010 nicht eine Frist im Sinne von Art. 78 Abs. 3 ZPO zur Berichtigung seiner Eingabe vom 8. Februar 2010 angesetzt, sondern lediglich zu der erwähnten Erklärung. Die letztgenannte Bestimmung betrifft zudem das Einzelrichterverfahren, in welchem weniger strenge formelle Vorschriften gelten, während hier das Verfahren vor Bezirksgericht gemäss Art. 82 ff. ZPO zur Diskussion steht.