5.a) Der Bezirksgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 10. Februar 2010 dem Beschwerdeführer Frist bis am 21. Februar 2010 zur Erklärung angesetzt, ob die Eingabe von A. als Prozesseingabe entgegengenommen werden solle oder ob eine Rechtsöffnungsverhandlung anzusetzen sei. Am 22. Februar 2010 reichte A. eine eigentliche Prozesseingabe ein. Reagiert hat A. damit innert der angesetzten Seite 5 — 8 Frist, da der Endtermin - der 21. Februar 2010 - auf einen Sonntag fällt (vgl. Art. 59 Abs. 4 ZPO).