4. Am 22. Februar 2010 reichte der Kläger eine eigentliche Prozesseingabe mit Urkundenbelegen ein. Gestützt auf Art. 83 ZPO und mit der Begründung, die Prozesseingabe vom 22. Februar 2010 sei zu spät prosequiert worden, schrieb der Bezirksgerichtspräsident die Klage daraufhin ab. Im Weiteren wurde in den Erwägungen festgehalten, die Eingabe vom 8. Februar 2010 könne nicht als Prozesseingabe angesehen werden. Bereits die Parteibezeichnung sei problematisch. Zudem fehle ein Rechtsbegehren und jede Form von Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen. Diese Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur hält einer näheren Überprüfung nicht stand.