Selbst wenn letzteres offensichtlich nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Bezirksgerichtspräsident den Kläger nicht zur Nachreichung einer korrekten Eingabe auffordern können, da eine solche nur innert der Leitscheinfrist erfolgen kann (PKG 1986 Nr. 18). Diese lief am Tag des Eingangs der Eingabe beim Bezirksgericht Plessur bereits ab.