3. Da der Bezirksgerichtspräsident im Zweifel war, ob A. ein Rechtsöffnungsverfahren einleiten oder die Klage gemäss beigelegtem Leitschein prosequieren wollte, setzte er diesem eine Frist bis zum 21. Februar 2010, für eine entsprechende Klarstellung an. Der Bezirksgerichtspräsident liess offen ob die Eingabe den formellen Anforderungen an eine Prozesseingabe gemäss Art. 82 ZPO genüge. Selbst wenn letzteres offensichtlich nicht der Fall gewesen wäre, hätte der Bezirksgerichtspräsident den Kläger nicht zur Nachreichung einer korrekten Eingabe auffordern können, da eine solche nur innert der Leitscheinfrist erfolgen kann (PKG 1986 Nr. 18).