Seite 4 — 8 2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 ZPO ist eine Klage innert 20 Tagen seit der Zustellung des Leitscheines, durch Einreichung der Prozesseingabe und unter Beilage des Leitscheines an das zuständige Gericht zu prosequieren. Der Kläger hat rechtsgenüglich nachgewiesen (vgl. act. 6.2, Beilage X), dass seine beauftragte Vertreterin den Leitschein am 20. Januar 2010 in Empfang nahm. Die Prozesseingabe hätte somit spätestens am 9. Februar 2010 (Datum Poststempel) zugestellt worden sein müssen. Seine mit „Rechtöffnungsbegehren“ betitelte und mit dem