Seite 3 — 8 erwähnt, sondern fallen unter den allgemeinen Ausdruck der „prozesserledigenden Entscheide“. Demnach ist gegen die vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des gleichnamigen Bezirksgerichts erlassene Abschreibungsverfügung die Beschwerde an das Kantonsgericht gemäss Art. 232 ZPO gegeben. Sie ist schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem Beschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In