Weiter fehle es an einem Rechtsbegehren sowie an jeder Form von Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen. Bei grosszügiger Auslegung könnte allenfalls die am 22. Februar 2010 der Post übergebene Eingabe den Kriterien von Art. 82 ZPO entsprechen, wobei dies nicht weiter geprüft werden müsse, da am 22. Februar 2010 die Frist zur Prozesseingabe bereits abgelaufen sei. G. A. reichte daraufhin am 18. März 2010 Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO ein, mit welcher er rügte, der Bezirksgerichtspräsident habe mit seiner Abschreibungsverfügung das Gesetz verletzt. Sinngemäss beantragte er weiter die Aufhebung der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur.