In seiner Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, dass der am 21. Januar 2010 entgegengenommene Leitschein zwar innerhalb der 20tägigen Prosequierungsfrist an das Bezirksgericht Plessur weitergeleitet worden sei, hingegen die als „Rechtsöffnungsbegehren“ titulierte Eingabe „in keiner Weise“ als Prozesseingabe angesehen werden könne. Dabei sei bereits die Parteibezeichnung problematisch. Weiter fehle es an einem Rechtsbegehren sowie an jeder Form von Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen.