E. Am 22. Februar 2010 reichte A. seine als Prozesseingabe bezeichnete Eingabe ein. Diese beinhaltete auch eine Begründung, in welcher er darlegte, es handle sich bei der geltend gemachten Forderung von Fr. 118'000.00 um Versicherungsleistungen, welche im Zusammenhang mit dem Hinschied seiner Lebenspartnerin D., deren Eltern B. und C. zu Unrecht ausbezahlt worden seien. F. Mit Abschreibungsverfügung vom 1. März 2010, mitgeteilt am 2. März 2010, entschied der Bezirksgerichtspräsident Plessur: