C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2010 (Poststempel vom 8. Februar 2010), welche A. als „Rechtsöffnungsbegehren“ bezeichnete, gelangte er an das Bezirksgericht Plessur. Dieser Eingabe legte er den Leitschein sowie diverse Belege bei, wobei sich unter diesen Belegen kein Rechtsöffnungstitel befand. D. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 forderte der Bezirksgerichtspräsident Plessur A. auf, ihm zur Klärung der Frage, ob seine Eingabe vom 6./8. Februar 2010 als Prozesseingabe oder als Rechtsöffnungsbegehren entgegenzunehmen sei, eine Mitteilung zukommen zu lassen. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 21. Februar 2010 angesetzt.