{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-25_2010-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f86ad569ff8e955e051c87e433ed34a03ddbb7edb32bb6d29f0767ecf2f5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f86ad569ff8e955e051c87e433ed34a03ddbb7edb32bb6d29f0767ecf2f5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_25", "Checksum": "667fbaa82b9bce99c9f79d144bfc573e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.06.2010 ZK2 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.06.2010 ZK2 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die letztgenannte\nBestimmung betrifft zudem das Einzelrichterverfahren, in welchem weniger\nstrenge formelle Vorschriften gelten, während hier das Verfahren vor\nBezirksgericht gemäss Art. 82 ff. ZPO zur Diskussion steht.\n\nc) Immerhin lässt sich ohne weiteres durch den Umstand, dass A. am 22.\nFebruar 2010 eine so betitelte Prozesseingabe einreichte, der Schluss ziehen,\ndass A. bereits mit seiner Eingabe vom 8. Februar 2010 die Prosequierung der\nKlage gemäss Leitschein bezweckte. Letztere Eingabe samt Leitschein wurde\naber - wie der Bezirksgerichtspräsident selbst feststellte - rechtzeitig eingereicht.\nBezüglich dieser Eingabe stellte sich somit nicht die Frage der fristgemässen\nProsequierung, sondern ob die Formvorschriften gemäss Art. 82 ZPO gewahrt\nwurden. Werden die Vorgaben dieser Gesetzesbestimmung nicht erfüllt, so kann\ndies entweder zu einem Nichteintretensentscheid (etwa bei ungenügendem\nRechtsbegehren, mangelhafter Substantiierung der massgeblichen Tatsachen)\noder zu einer Klageabweisung (Fehlen der Aktiv- bzw. Passivlegitimation,\nBeweislosigkeit) führen, sofern rein formelle Mängel nicht im Sinne von Art. 85 Ziff.\n1 ZPO korrigiert werden können. Solche Entscheide sind grundsätzlich vom\nzuständigen Gericht zu fällen und können nicht einfach mittels\nAbschreibungsverfügung des prozessleitenden Richters erledigt werden (vgl. Art.\n93 und 94 ZPO). Insoweit sind die Hinweise des Bezirksgerichtspräsidenten auf\nallfällige Mängel bei der Parteibezeichnung, beim Rechtsbegehren, bei den\nTatsachenbehauptungen und Beweisanträgen nicht hilfreich, sofern sie der\nweiteren Begründung seiner Abschreibungsverfügung dienen sollen.\n\n6. Abgesehen davon dürfen bei Laien die Formvorschriften nicht allzu streng\nangewendet werden, will man sich als Richter nicht dem Vorwurf des überspitzten\nFormalismus aussetzen. Betrachtet man die Eingabe vom 6. bzw. 8. Februar 2010\nals Ganzes, so springt ins Auge, dass sie aus verschiedenen Teilen besteht. Das\nBlatt mit Absender, Adresse, Namen der Beklagten und dem unrichtigen Titel ist\nnichts anderes als das Beilagenverzeichnis. Beigelegt wurden der Leitschein mit\ndem Rechtsbegehren sowie ein Formular „Rechtsöffnungsbegehren“ mit\nverschiedenen Angaben zu den Parteien, der Forderung und dem\n\nSeite 6 — 8\nForderungsgrund. Von Bedeutung ist zudem insbesondere eine bei den Akten\nliegende und als „Zusatzerklärung vom 6. Februar 2010“ bezeichnete Beilage,\nwelche in geraffter Form zum Ausdruck bringt, weshalb der Kläger seine\nForderung stellt, und auf welche Rechtsgrundlage er sich beruft. Diese Beilage\ndeckt sich inhaltlich nahezu mit der „Prozesseingabe“ vom 22. Februar 2010,\nwelche gemäss Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten „bei\ngrosszügiger Auslegung den Kriterien von Art. 82 ZPO entsprechen könnte“.\nOhnehin zulässig ist das Nachreichen von Urkunden - wie durch den Kläger mit\nseiner Eingabe vom 22. Februar 2010 getan - bis zum Ablauf der vom\nGerichtspräsidenten gemäss Art. 98 Ziff. 1 ZPO anzusetzenden Frist. Wie erwähnt\nist es aber Aufgabe des in der Sache zuständigen Gerichts, darüber zu befinden,\nob unter den gegebenen Umständen auf die Klage eingetreten werden kann und -\nsofern dies bejaht wird -, ob im Rahmen der materiellen Beurteilung die\nVoraussetzungen für eine Gutheissung bzw. Teilgutheissung der Klage gegeben\nsind.\n\nZusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Klage vom\nBezirksgerichtspräsidenten zu Unrecht wegen verspäteter Prosequierung\nabgeschrieben wurde und es in die Zuständigkeit des Gesamtgerichtes fällt, über\ndie weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen der Klage zu\nentscheiden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene\nAbschreibungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des\nVerfahrens im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Plessur\nzurückzuweisen.\n\n7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten des Kantons Graubünden. Die Beschwerdegegnerin hat den prozessualen\nFehler des Bezirksgerichtspräsidenten nicht zu vertreten und kann deshalb nicht\nmit Kosten belastet werden. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird von\nkeiner Partei verlangt.\n\nSeite 7 — 8\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene\nAbschreibungsverfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der\nErwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz\nzurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 zuzüglich\nSchreibgebühr von Fr. 128.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 8 — 8\n"}