{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-25_2010-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f86ad569ff8e955e051c87e433ed34a03ddbb7edb32bb6d29f0767ecf2f5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f86ad569ff8e955e051c87e433ed34a03ddbb7edb32bb6d29f0767ecf2f5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_25", "Checksum": "667fbaa82b9bce99c9f79d144bfc573e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.06.2010 ZK2 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.06.2010 ZK2 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Demnach ist gegen die vom\nBezirksgerichtspräsidenten Plessur in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des\ngleichnamigen Bezirksgerichts erlassene Abschreibungsverfügung die\nBeschwerde an das Kantonsgericht gemäss Art. 232 ZPO gegeben. Sie ist\nschriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheides und der dem\nBeschwerdeführer schon erstatteten Beweisurkunden innert der peremptorischen\nFrist von 20 Tagen beim Vorsitzenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. In\nder Beschwerde ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des\nEntscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden; neue\nRechtsbegehren und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 233 ZPO). Auf\ndie frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\nb) Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der\nangefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren\nGesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage\nwesentlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Die Feststellungen der Vorinstanz über\ntatsächliche Verhältnisse sind für die Beschwerdeinstanz bindend, es sei denn, sie\nseien unter Verletzung von Beweisvorschriften zustande gekommen, erwiesen\nsich als willkürlich oder beruhten auf offensichtlichen Versehen (Art. 235 Abs. 2\nZPO). Wenn nun das Gesetz als Beschwerdegrund die willkürliche\nTatsachenfeststellung in den Vordergrund stellt, bedeutet dies, dass nicht jede\nBeweiswürdigung auf ihre Richtigkeit oder Unrichtigkeit überprüft werden kann.\nDazu braucht es eine offensichtlich unhaltbare Wertung der Beweise, die sich mit\nsachlichen Gründen nicht mehr vertreten lässt (PKG 1981 Nr. 18). Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt Willkür dabei nicht schon vor, wenn\neine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre.\nDer angefochtene Entscheid muss vielmehr offensichtlich unhaltbar sein, mit der\ntatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen\nunumstrittenen Grundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem\nGerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 125 II 10 mit Hinweisen). Dasselbe\ngilt grundsätzlich auch dort, wo das Gesetz dem Richter einen\nErmessensspielraum einräumt. Es liegt nur dann eine Rechtsverletzung vor, wenn\nsich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder das Ermessen\nüberschritten wird, d.h., wenn sich ein Ermessensentscheid nicht auf sachlich\nvertretbare Gründe abstützen lässt oder dem Gerechtigkeitsgedanken in\nstossender Weise zuwiderläuft (PKG 1987 Nr. 17). Die Beschwerde ist somit unter\ndieser beschränkten Kognitionsbefugnis zu prüfen.\n\nSeite 4 — 8\n2. Gemäss Art. 82 Abs. 1 ZPO ist eine Klage innert 20 Tagen seit der\nZustellung des Leitscheines, durch Einreichung der Prozesseingabe und unter\nBeilage des Leitscheines an das zuständige Gericht zu prosequieren. Der Kläger\nhat rechtsgenüglich nachgewiesen (vgl. act. 6.2, Beilage X), dass seine\nbeauftragte Vertreterin den Leitschein am 20. Januar 2010 in Empfang nahm. Die\nProzesseingabe hätte somit spätestens am 9. Februar 2010 (Datum Poststempel)\nzugestellt worden sein müssen. Seine mit „Rechtöffnungsbegehren“ betitelte und\nmit dem\n6. Februar 2010 datierte Eingabe übergab A. am 8. Februar 2010 der Post. Am\nletzten Tag der Frist, also am 9. Februar 2010, traf diese beim Bezirksgericht\nPlessur ein.\n\n3. Da der Bezirksgerichtspräsident im Zweifel war, ob A. ein\nRechtsöffnungsverfahren einleiten oder die Klage gemäss beigelegtem Leitschein\nprosequieren wollte, setzte er diesem eine Frist bis zum 21. Februar 2010, für eine\nentsprechende Klarstellung an. Der Bezirksgerichtspräsident liess offen ob die\nEingabe den formellen Anforderungen an eine Prozesseingabe gemäss Art. 82\nZPO genüge. Selbst wenn letzteres offensichtlich nicht der Fall gewesen wäre,\nhätte der Bezirksgerichtspräsident den Kläger nicht zur Nachreichung einer\nkorrekten Eingabe auffordern können, da eine solche nur innert der Leitscheinfrist\nerfolgen kann (PKG 1986 Nr. 18). Diese lief am Tag des Eingangs der Eingabe\nbeim Bezirksgericht Plessur bereits ab.\n\n4. Am 22. Februar 2010 reichte der Kläger eine eigentliche Prozesseingabe\nmit Urkundenbelegen ein. Gestützt auf Art. 83 ZPO und mit der Begründung, die\nProzesseingabe vom 22. Februar 2010 sei zu spät prosequiert worden, schrieb\nder Bezirksgerichtspräsident die Klage daraufhin ab. Im Weiteren wurde in den\nErwägungen festgehalten, die Eingabe vom 8. Februar 2010 könne nicht als\nProzesseingabe angesehen werden. Bereits die Parteibezeichnung sei\nproblematisch. Zudem fehle ein Rechtsbegehren und jede Form von\nTatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen. Diese Abschreibungsverfügung\ndes Bezirksgerichtspräsidenten Plessur hält einer näheren Überprüfung nicht\nstand.\n\n5.a) Der Bezirksgerichtspräsident hat mit Schreiben vom 10. Februar 2010 dem\nBeschwerdeführer Frist bis am 21. Februar 2010 zur Erklärung angesetzt, ob die\nEingabe von A. als Prozesseingabe entgegengenommen werden solle oder ob\neine Rechtsöffnungsverhandlung anzusetzen sei. Am 22. Februar 2010 reichte A.\neine eigentliche Prozesseingabe ein. Reagiert hat A. damit innert der angesetzten\n\nSeite 5 — 8\nFrist, da der Endtermin - der 21. Februar 2010 - auf einen Sonntag fällt (vgl. Art.\n59 Abs. 4 ZPO).\n\n"}