{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-06-16", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2010-25_2010-06-16.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2010_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f86ad569ff8e955e051c87e433ed34a03ddbb7edb32bb6d29f0767ecf2f5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764f86ad569ff8e955e051c87e433ed34a03ddbb7edb32bb6d29f0767ecf2f5d8eedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2010_25", "Checksum": "667fbaa82b9bce99c9f79d144bfc573e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2010 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 16.06.2010 ZK2 2010 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 16.06.2010 ZK2 2010 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichter Hubert und Bochsler\nRedaktion Aktuarin ad hoc Küng\n\nIn der zivilrechtlichen Beschwerde\n\ndes A., Kläger und Beschwerdeführer,\ngegen\ndie Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Plessur vom 1. März\n2010, mitgeteilt am 2. März 2010, in Sachen B., Beklagte und\nBeschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Andrea Danuser,\nFreyastrasse 21, 8004 Zürich, gegen Kläger und Beschwerdeführer\n\nbetreffend Forderung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Am 3. November 2009 meldete A. beim Kreisamt Chur eine\nForderungsklage gegen B. zur Vermittlung an mit dem folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 118'000.- nebst 5%\nZins seit 19. April 2007 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.”\n\nB. Die Vermittlungsverhandlung vor dem Kreisamt Chur fand am 16.\nDezember 2009 statt. Da die Vergleichsversuche erfolglos blieben, wurde am 15.\nJanuar 2010 der Leitschein ausgestellt und am 20. Januar 2010 der von A. mit der\nBriefentgegennahme beauftragten E. zugestellt. Diese leitete den für den\nBeschwerdeführer entgegengenommenen Leitschein per Post am\n21. Januar 2010 an ihn weiter.\n\nC. Mit Eingabe vom 6. Februar 2010 (Poststempel vom 8. Februar 2010),\nwelche A. als „Rechtsöffnungsbegehren“ bezeichnete, gelangte er an das\nBezirksgericht Plessur. Dieser Eingabe legte er den Leitschein sowie diverse\nBelege bei, wobei sich unter diesen Belegen kein Rechtsöffnungstitel befand.\n\nD. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 forderte der Bezirksgerichtspräsident\nPlessur A. auf, ihm zur Klärung der Frage, ob seine Eingabe vom 6./8. Februar\n2010 als Prozesseingabe oder als Rechtsöffnungsbegehren entgegenzunehmen\nsei, eine Mitteilung zukommen zu lassen. Dazu wurde ihm eine Frist bis zum 21.\nFebruar 2010 angesetzt.\n\nE. Am 22. Februar 2010 reichte A. seine als Prozesseingabe bezeichnete\nEingabe ein. Diese beinhaltete auch eine Begründung, in welcher er darlegte, es\nhandle sich bei der geltend gemachten Forderung von Fr. 118'000.00 um\nVersicherungsleistungen, welche im Zusammenhang mit dem Hinschied seiner\nLebenspartnerin D., deren Eltern B. und C. zu Unrecht ausbezahlt worden seien.\n\nF. Mit Abschreibungsverfügung vom 1. März 2010, mitgeteilt am 2. März 2010,\nentschied der Bezirksgerichtspräsident Plessur:\n\n„1. Die Klage wird abgeschrieben.\n2. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.00 sowie jene des\nBezirksgerichts Plessur von CHF 100.00 gehen zu Lasten des Klägers.\nDie Gerichtskosten sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3\n\nSeite 2 — 8\ndes Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Der Kläger hat zudem die\nBeklagte aussergerichtlich mit CHF 300.00 zu entschädigen.\n3. (Mitteilung an)”\n\nIn seiner Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, dass der am\n21. Januar 2010 entgegengenommene Leitschein zwar innerhalb der 20tägigen\nProsequierungsfrist an das Bezirksgericht Plessur weitergeleitet worden sei,\nhingegen die als „Rechtsöffnungsbegehren“ titulierte Eingabe „in keiner Weise“ als\nProzesseingabe angesehen werden könne. Dabei sei bereits die\nParteibezeichnung problematisch. Weiter fehle es an einem Rechtsbegehren\nsowie an jeder Form von Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen. Bei\ngrosszügiger Auslegung könnte allenfalls die am 22. Februar 2010 der Post\nübergebene Eingabe den Kriterien von Art. 82 ZPO entsprechen, wobei dies nicht\nweiter geprüft werden müsse, da am 22. Februar 2010 die Frist zur\nProzesseingabe bereits abgelaufen sei.\n\nG. A. reichte daraufhin am 18. März 2010 Beschwerde gemäss\nArt. 232 ZPO ein, mit welcher er rügte, der Bezirksgerichtspräsident habe mit\nseiner Abschreibungsverfügung das Gesetz verletzt. Sinngemäss beantragte er\nweiter die Aufhebung der Abschreibungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums\nPlessur.\n\nH. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2010 auf\neine Vernehmlassung.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gemäss Art. 232 der Zivilprozessordnung (ZPO; BR 320.000) kann beim\nKantonsgericht wegen Gesetzesverletzung Beschwerde geführt werden gegen\nnicht berufungsfähige Urteile sowie prozesserledigende Entscheide der\nEinzelrichter, des Bezirksgerichtsausschusses und des Bezirksgerichts, ferner\ngegen Entscheide dieser Instanzen im Sinne von Art. 232 Ziff. 1 bis 8 ZPO. Die\nAufzählung der Anwendungsfälle der Beschwerde in dieser Bestimmung ist nicht\nvollständig und hat daher nicht abschliessenden Charakter.\nAbschreibungsbeschlüsse bzw. -verfügungen werden in der Aufzählung nicht\n\n"}