Seite 12 — 13 Demnach erkennt die II. Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- zuzüglich Schreibgebühr von Fr. 224.--, total somit Fr. 4'224.--, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- aussergerichtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15’000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)