Unter Berücksichtigung des für die dargelegten Arbeiten notwendigen Zeitaufwandes sowie eines angemessenen Betrages für Barauslagen sowie unter Beachtung der Mehrwertsteuer erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache angemessen. A. hat die B. AG daher für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'000.-- ausseramtlich zu entschädigen.