Nach Eingang der Berufungsbegründung verfasste Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel eine Berufungsantwort. Im Weiteren war die B. AG über die Berufungserklärung sowie die Berufungsbegründung zu informieren und es waren allenfalls Instruktionen einzuholen beziehungsweise die Berufungsantwort zu besprechen. Unter Berücksichtigung des für die dargelegten Arbeiten notwendigen Zeitaufwandes sowie eines angemessenen Betrages für Barauslagen sowie unter Beachtung der Mehrwertsteuer erscheint der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts eine ausseramtliche Entschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache angemessen.