115 II 30 E 5c). Der Rechtsvertreter der B. AG hat im Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb das Gericht den notwendigen Aufwand ermessensweise festsetzt. Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel hatte sich vorliegend zunächst mit der Berufungserklärung zu befassen. Er hat ein Gesuch um Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 224 Abs. 2 ZPO-GR gestellt. Im weiteren Verlauf hat er drei Mal einer Fristerstreckung für die Einreichung der Berufungsbegründung zugestimmt, wobei in diesem Zusammenhang offenbar Kontakte zwischen den beiden Rechtsvertretern stattgefunden haben (vgl. zum Beispiel act. 11). Nach Eingang der Berufungsbegründung verfasste Rechtsanwalt lic.