9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil sich in allen angefochtenen Punkten als rechtens erweist, weshalb die Berufung vollständig abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Da es sich vorliegend um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert unter Fr. 30'000.-- handelt, ist auch im Berufungsverfahren von der Auferlegung von Kosten an A. abzusehen (Art. 343 Abs. 2 und 3 OR). Jedoch hat A. die obsiegende B. AG für das Berufungsverfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 223 ZPO-GR in Verbindung mit Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR; BGE 115 II 30 E 5c).