Damit aber fehlt es in diesem Zusammenhang an substanziierten Rügen, weshalb die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sich nicht weiter mit der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung befassen muss. Nachdem die Vorinstanz zudem gestützt auf Art. 343 Abs. 2 und 3 OR richtigerweise keine Gerichtskosten erhoben hat, hat es bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche Verfahren beim bezirksgerichtlichen Urteil sein Bewenden.