Seite 11 — 13 8. Aus dem Dargelegten erhellt, dass die Vorinstanz die von A. geltend gemachten Forderungen aus Treueprämie und Ferien zu Recht abgewiesen hat. Unter diesen Umständen war es gerechtfertigt, A. zu verpflichten, der obsiegenden B. AG eine Prozessentschädigung auszurichten (Art. 122 Abs. 2 ZPO-GR). Zu deren Höhe hat sich A. in der Berufung nicht geäussert. Damit aber fehlt es in diesem Zusammenhang an substanziierten Rügen, weshalb die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts sich nicht weiter mit der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung befassen muss.