Es fehlt vorliegend mithin an einer genügenden Substanziierung der Forderung aus Ferien, weshalb A. auch unter diesem Titel nichts zugesprochen werden kann. Die Vorinstanz hat mithin auch die geltend gemachte Forderung aus Ferien zu Recht abgewiesen und die Berufung erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.