Nach Ansicht des Gerichts ist die Frage zu verneinen, zumal die B. AG den Anspruch ausdrücklich bestritten hat. A. war dieser Umstand bekannt, ergibt sich doch aus dem Leitschein, dass die B. AG anlässlich der Sühneverhandlung die vollständige Abweisung der Klage beantragt hat, soweit auf die Klage überhaupt eingetreten werden könne (Akten der Vorinstanz, act. I/1). Ebenso ergibt sich aus der letzten Lohnabrechnung vom November 2008, dass die Arbeitgeberin davon ausging, es bestehe kein Ferienguthaben mehr.