Seite 10 — 13 3.2; BGE 127 III 365 E 2b). A. hat in der Prozesseingabe geltend gemacht, aufgrund der erfolgten Auszahlungen sei er überzeugt, dass ihm die Ferien noch nicht ausbezahlt worden seien. Es stellt sich die Frage, ob er damit seiner Behauptungslast bereits Genüge getan hat, obwohl er keine weiteren Ausführungen oder Präzisierungen vorgenommen und es bei dieser äussert pauschalen blossen Meinungsäusserung belassen hat. Nach Ansicht des Gerichts ist die Frage zu verneinen, zumal die B. AG den Anspruch ausdrücklich bestritten hat.