343 Abs. 4 OR ebenfalls nicht dazu, Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteil des Bundesberichts vom 2. Oktober 2006, 4C.255/2006, E 4.2 in fine). Aus diesen Ausführungen geht deutlich hervor, dass auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR die Parteien das Tatsächliche vortragen, ihre Begehren substanziieren und Beweismittel nennen müssen, was insbesondere gilt, wenn eine Partei – wie vorliegend A. – von Anfang an anwaltlich vertreten ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2010, 4A_519/2010, E 2.3).