Im weiteren verlangt Art. 343 Abs.4 OR bei anwaltlich vertretenen Parteien vom Gericht auch nicht, dass es sie auf ungenügende Prozesseingaben aufmerksam macht und ihnen die Verbesserung ermöglicht, zumal von einem Anwalt erwartet werden darf, dass er die Anforderungen an die Substanziierung kennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2008, 4D_15/2008, E. 2.4). Und schliesslich dient die Untersuchungsmaxime nach Art. 343 Abs. 4 OR ebenfalls nicht dazu, Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (Urteil des Bundesberichts vom 2. Oktober 2006, 4C.255/2006, E 4.2 in fine).