82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO-GR, der auch in einem Verfahren, das der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 343 Abs. 4 OR untersteht, Geltung hat), ist der Hinweis auf einen Anspruch aus 13. Monatslohn offensichtlich verspätet erfolgt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Im Zusammenhang mit der Treueprämie wiederum ist zu sagen, dass A. seinen behaupteten Anspruch in keiner Weise substanziiert hat, obwohl er seitens der B. AG bestritten wurde. A. hat sich vielmehr damit begnügt, einfach einen Gesamtbetrag aus Treueprämie und Ferien, respektive in der Berufung aus 13. Monatslohn, Treueprämie und Ferien aufzuführen mit der Bemerkung, da ihm eine Schlussabrechnung nicht vorliege, sei er