Trotzdem hat er weder gegen die Beweisverfügung ein Rechtsmittel ergriffen, noch beim Bezirksgerichtspräsidenten, der bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen kann (Art. 96 Abs. 2 ZPO-GR), einen entsprechenden Antrag gestellt. Ebenso wenig hat er anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz den Editionsantrag erneuert (Art. 108 Abs. 1 ZPO-GR).