5. Soweit A. mit seinen Ausführungen den Umstand rügen will, dass das Bezirksgericht die beantragte Edition nicht angeordnet hat, so ist dem entgegen zu halten, dass die Edition bereits nicht in die Beweisverfügung aufgenommen wurde. Dies musste für A., der von Beginn weg anwaltlich vertreten war, ein klarer Hinweis sein, dass die Edition nicht angeordnet werden sollte. Trotzdem hat er weder gegen die Beweisverfügung ein Rechtsmittel ergriffen, noch beim Bezirksgerichtspräsidenten, der bis zum Abschluss der Prozessvorbereitung auf die Beweisverfügung zurückkommen kann (Art. 96 Abs. 2 ZPO-GR), einen entsprechenden Antrag gestellt.